Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen der Merz Aesthetics GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen gelten für alle (künftigen) Verträge über die Lieferung von Waren sowie Erbringung von Dienstleistungen („Leistungen“) von Merz Aesthetics GmbH (nachfolgend „Merz“) an den jeweiligen Käufer bzw. Dienstberechtigten (nachfolgend „Kunde“), sofern und soweit nicht individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.

1.2. Begriffsbestimmung Dienstleistungen

Dienstleistungen im Sinne dieser AGB sind solche Leistungen bei denen Merz für den Kunden Handlungen und Dienste sämtlicher Art (nachfolgend „Dienstleistungen“) durchführt. Auf Dienstleistungen finden, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, die §§ 611 ff. BGB (Dienstleistungsrecht) Anwendung.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Merz nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.. Dies gilt auch dann, wenn Merz die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen abweichender Geschäftsbeding­ungen des Kunden vorbehaltlos veranlasst.

1.4 Angebote und Kostenvoranschläge von Merz sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet.

1.5 Ein Vertrag über eine Leistung zwischen den Parteien kommt erst zustande, wenn der vom Kunden erteilte Auftrag von Merz schriftlich bestätigt wurde oder die Leistung von Merz ausgeführt wird. Eine solche kann auch in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung erfolgen.

2. Mitwirkungs-, Beistell- und allgemeine Pflichten des Käufers

2.1 Außer den individualvertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann Merz vom Kunden Mitwirkungs- oder Beistellpflichten verlangen, soweit diese (i) für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich und (ii) notwendigerweise durch den Kunden durchzuführen sind. Merz wird den Kunden rechtzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkt und sonstige Details der vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistung hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details ergeben sich aus der zu erbringenden Leistung.

2.2 Der Kunde wird nach dem Erhalt der Waren bzw. Leistungen alle gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zum Betrieb und der Nutzung der Waren und Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich einhalten.

3. Lieferbedingungen, Transportschäden, Teillieferungen oder -leistungen, Abnahme

3.1 Merz liefert durch dritte Parteien zu gewöhnlichen Geschäftszeiten. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung DAP (Incoterms 2020) an den vom Kunden benannten Lieferort auf Kosten von Merz und der Gefahrübergang am benannten Lieferort des Kunden.

3.2 Merz liefert frachtfrei für Bestellungen ab EUR 150,00 Rechnungswert.

3.3 Transportschäden sind bei Anlieferung dem Frachtführer anzuzeigen und Merz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.4 Merz ist zu handelsüblichen Teillieferungen/-leistungen, Lieferungen anderer Größen und Abpackungen oder Ersatzlieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden unzumutbar.

3.5Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin nach Avisierung durch Merz gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.

3.6. Die Leistung, Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, soweit wir Lieferverzögerung dieser Lieferanten nicht zu vertreten haben. Merz wird den Kunden über Verzögerungen unverzüglich informieren.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Merz gegen den Kunden aus der mit Merz bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

4.2 Sämtliche von Merz gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von Merz (nachfolgend „Vorbehaltsware“).

4.3 Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für Merz zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.4 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf das Eigentum von Merz hinzuweisen und Merz hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um Merz die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.

4.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4.6 auf Merz übergehen.

4.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an Merz ab. Merz nimmt diese Abtretung an. Alle Merz aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind Merz jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald die jeweiligen Forderungen von Merz gegen den Kunden fällig sind.

4.7 Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen ermächtigt. Merz ist zum Widerruf dieser Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen Merz gegenüber nicht erfüllt, insbesondere, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet. Merz kann in diesen Fällen nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregeln des § 323 BGB von diesem Vertrag zurücktreten; im Falle des Rücktritts erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und Merz kann die Vorbehaltsware herausverlangen. Merz ist nach Absprache mit dem Kunden dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt. Zudem hat der Kunde auf Verlangen von Merz die Namen der Schuldner der an Merz abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit Merz die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann.

4.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für Merz bestehenden Sicherheiten den Betrag der zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 10%, wird Merz auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl freigeben.

5. Beschaffenheit der Lieferung, Mängelrüge und Rechte bei Mängeln, Begrenzung des Schadensersatzes

5.1 Merz gewährleistet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Dienstleistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Waren- bzw. Leistungsspezifikationen. Für Verbrauchsmaterialien gilt das jeweils angegebene Haltbarkeitsdatum (expiry date). Dies gilt nicht für experimentelle Arbeiten oder Arbeiten, für die ein Erfolg nicht geschuldet wird.

5.2 Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in den Katalogen und auf den Internetseiten von Merz sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten. Merz übernimmt keine Garantien, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.

5.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Unter offensichtlichen Mängeln sind solche Mängel zu verstehen, die auf den ersten Blick bei der Anlieferung erkennbar sind.

5.4 Sonstige Mängel sind innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erkennen schriftlich zu rügen.

5.5 Bei einem rechtzeitig und begründeter Weise angezeigten Mangel hat der Kunde nach Wahl von Merz Anspruch auf Nachbesserung oder, soweit es sich um eine Warenlieferung handelt, Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Ansonsten gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Merz über. Beanstandete Ware darf nur nach schriftlichem Einverständnis von Merz und auf Kosten des Kunden an Merz zurückgesandt werden.

5.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von Merz das Arbeitsergebnis oder den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

5.7 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Eine Haftung von Merz für Mängel besteht nicht, sofern die von Merz angegebenen Lagerbedingungen nicht erfüllt oder Haltbarkeitsgrenzen überschritten werden.

5.8 Die Haftung von Merz für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Merz auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Soweit die Haftung von Merz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Merz.

6. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Merz steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Ware im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt.

7. Rechnung und Zahlung, Aufrechnungsverbot

7.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Merz stellt dem Kunden die auf die Leistung anfallende Umsatzsteuer in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.

7.3 Der Kunde schuldet Merz ab Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zzgl. einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,- €. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Unterlagen, Geheimhaltung und Nutzungsrechte

8.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die Merz dem Kunden zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Merz und dürfen nur unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Schutzes geistigen Eigentums, durch den Kunden genutzt werden.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die ihm von Merz im Rahmen der Leistungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wurden oder die im Rahmen der Leistung vereinbart wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und nur soweit zu verwenden, wie dies für die Erbringung der Leistung durch Merz notwendig ist. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Erbringung der Leistung. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, (i) welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits rechtmäßig im Besitz des Kunden befinden, (ii) rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder (iii) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen.

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Kunde darf Mitarbeitern, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen Vertrauliche Informationen nur insoweit zugänglich machen, wie dies für den Zweck der hierunter erbrachten Leistung notwendig ist. Solche Personen sind vertraglich zu einer Geheimhaltung zu verpflichten, die dem Schutzumfang dieser Ziffer entspricht. Auf Verlangen von Merz wird der Kunde alle Vertraulichen Informationen sowie alle Kopien der Dokumente und sonstige Unterlagen, die Vertrauliche Informationen von Merz beinhalten, an Merz zurückgeben oder nach vorheriger schriftlicher Aufforderung von Merz vernichten. Ausgenommen sind nur Kopien, zu deren Aufbewahrung der Kunde gesetzlich verpflichtet ist.

9. Datenschutz, Compliance

9.1 Der Kunde wird seine betroffenen Mitarbeiter über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Merz zu Zwecken dieses Vertrages informieren, um Merz die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber diesen Mitarbeitern gemäß den Datenschutzgesetzen zu ermöglichen (https://merz-aesthetics.de/service/datenschutz).

9.2 Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR in einem Land hat, das kein von der Europäischen Kommission anerkanntes angemessenes Datenschutzniveau bietet, steht Merz das Recht zu, die Vereinbarung von EU-Standardvertragsklauseln zu verlangen. 

9.3 Der Kunde führt seine Geschäfte in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem MERZ-Verhaltenskodex für Dritte, wie er unter www.merz.com/verhaltenskodexfürpartner angegeben und dem Kunden auf Anfrage als PDF zur Verfügung gestellt wird. MERZ ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn ein schwerwiegender Verstoß offensichtlich ist und keine anderen für MERZ zumutbaren Abhilfemöglichkeiten bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Anfrage von Merz, Informationen zur Durchführung einer Geschäftspartnerprüfung bereitzustellen.

10. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

10.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.

10.3 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Merz hat jedoch das Recht, den Kunden wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

11. Höhere Gewalt

Für den Fall, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Merz aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Merz liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Lieferengpässe oder Transportverzögerungen), unmöglich wird oder erheblich erschwert wird, ist Merz von seiner Verpflichtung zur Vertragserfüllung vorübergehend befreit. In diesen Fällen ist Merz berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche ableiten kann. Der Kunde wird unverzüglich über das Vorliegen von höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung informiert

12. Meldungen zu Nebenwirkungen

Der Kunde ist verpflichtet, Merz per E-Mail unverzüglich nach deren Erhalt über (i) unerwünschte oder unerwartete Arzneimittelwirkung/Medizinproduktwirkung oder (ii) Berichte über besondere Situationen (Anwendung während der Schwangerschaft oder Stillzeit, unsachgemäße Anwendung, Missbrauch, Wirkverlust, Anwendung außerhalb der zugelassenen Indikationen, Medikationsfehler oder Exposition durch berufliche Anwendung) beim Menschen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produktes von Merz, sowie (iii) jede sonstige Meldung über Vorfälle im Zusammenhang mit der Einnahme oder Verwendung eines Produktes von Merz mit potentiellem Risiko (z. B. über eine Kontamination, Verfärbung, falsche Kennzeichnung, Verfälschung etc.) zu informieren.

Die Nebenwirkungsmeldung zu Arzneimittel hat an product.safety(at)merz.de zu erfolgen. Die Meldung von Nebenwirkungen bei Medizinprodukten ist an Ax-Safety(at)merz.de und MD-Team(at)merz.de zu richten.

13. Merz Aesthetics Exchange - AGBs

Merz Aesthetics Exchange - AGBs