Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Merz Aesthetics GmbH
1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle (künftigen) Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Merz Aesthetics GmbH (nachfolgend „Merz“) und dem Käufer (nachfolgend „Käufer“), sofern und soweit nicht individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Merz die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos veranlasst.
1.3 Angebote und Kostenvoranschläge von Merz sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
1.4 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst zustande, wenn der vom Käufer erteilte Auftrag von Merz bestätigt wurde. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn ein außenwirtschaftsrechtliches Personen-Screening durch Merz ergeben hat, dass der Lieferung der Ware an den Käufer kein Verbot nach einem anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. Die Ausführung des Auftrags gilt als Auftragsbestätigung sowie als Bestätigung für den Bedingungseintritt.
2. Mitwirkungs-, Beistell- und allgemeine Pflichten des Käufers
2.1 Außer den individualvertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellpflichten kann Merz vom Käufer Mitwirkungs- oder Beistellpflichten verlangen, soweit diese (i) für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich und (ii) notwendigerweise durch den Käufer durchzuführen sind. Merz wird den Käufer rechtzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkt und sonstige Details der vom Käufer zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistung hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details ergeben sich aus dem Kauf.
2.2 Der Käufer kann die Ware verleihen oder nach Maßgabe der Ziffer 4.5 veräußern. Der Käufer verpflichtet sich, vor Verkauf oder Verleih der Ware an dritte Parteien, Merz hierüber schriftlich zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet den Namen und die Anschrift der dritten Partei.
2.3 Der Käufer wird nach dem Kauf der Waren alle gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zum Betrieb und der Nutzung der Waren selbstständig und eigenverantwortlich einhalten.
3. Lieferbedingungen, Transportschäden, Teillieferungen oder -leistungen, Abnahme
3.1 Merz liefert durch dritte Parteien zu gewöhnlichen Geschäftszeiten. Die Lieferung erfolgt CIP (Incoterms 2010) an den benannten Lieferort.
3.2 Transportschäden sind bei Anlieferung dem Frachtführer anzuzeigen und Merz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3 Merz ist zu handelsüblichen Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Käufer unzumutbar.
3.4 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin nach Avisierung durch Merz gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Merz gegen den Käufer aus der mit Merz bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
4.2 Sämtliche von Merz gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von Merz (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
4.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für Merz zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.4 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf das Eigentum von Merz hinzuweisen und Merz hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um Merz die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.
4.5 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4.6 auf Merz übergehen.
4.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an Merz ab. Merz nimmt diese Abtretung an. Alle Merz aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind Merz jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald die jeweiligen Forderungen von Merz gegen den Käufer fällig sind.
4.7 Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen ermächtigt. Merz ist zum Widerruf dieser Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen Merz gegenüber nicht erfüllt, insbesondere, wenn er sich in Zahlungsverzug befindet. Merz kann in diesen Fällen nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregeln des § 323 BGB von diesem Vertrag zurücktreten; im Falle des Rücktritts erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und Merz kann die Vorbehaltsware herausverlangen. Merz ist nach Absprache mit dem Käufer dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; ein etwaiger Überschuss wird ausgezahlt. Zudem hat der Käufer auf Verlangen von Merz die Namen der Schuldner der an Merz abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit Merz die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann.
4.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für Merz bestehenden Sicherheiten deren Forderungen um insgesamt mehr als 10%, wird Merz auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl freigeben.
5. Beschaffenheit der Lieferung, Mängelrüge und Rechte bei Mängeln
5.1 Merz gewährleistet die Mängelfreiheit der Lieferungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Waren- bzw. Leistungsspezifikationen. Für Verbrauchsmaterialien gilt das jeweils angegebene Haltbarkeitsdatum (expiry date).
5.2 Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in den Katalogen und auf den Internetseiten von Merz sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Käufer zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten. Merz übernimmt keine Garantien, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
5.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Unter offensichtlichen Mängeln sind solche Mängel zu verstehen, die auf den ersten Blick bei der Anlieferung erkennbar sind.
5.4 Mängel, die erst später erkennbar werden, sind innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erkennen schriftlich zu rügen.
5.5 Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Käufer nach Wahl von Merz Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile gehen in Merz‘ Eigentum über.
5.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne die Zustimmung von Merz den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
5.7 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang.
5.8 Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche des Käufers, mit Ausnahme bei Schäden aus derVerletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von Personen, aus Produkthaftung und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch Merz, sind auf den einfachen Auftragswert beschränkt, soweit dieser nicht in grobem Missverhältnis zu den entstandenen Schäden steht.
6. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Merz steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Nutzung der Ware im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt.
7. Rechnung und Zahlung, Aufrechnungsverbot
7.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise.
7.2 Der Käufer hat die Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
7.3 Der Käufer schuldet Merz ab Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zzgl. einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,- €. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Heilberufsangehörige sind gem. §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ berechtigt und verpflichtet Auslagen in der tatsächlich verauslagten Höhe dem Patienten in Rechnung zu stellen. Das bedeutet, dass von Merz gewährte Rabatte weiterzugeben sind. Wir weisen Sie deshalb auf Ihre Verpflichtung hin, den Heilberufsangehörigen auf die Einhaltung der Bestimmungen hinzuweisen.
8. Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte und Datenschutz
8.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die Merz dem Käufer zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Merz und dürfen nur unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Schutzes geistigen Eigentums, durch den Käufer genutzt werden.
8.2 Der Käufer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die ihm von Merz im Rahmen des Kaufes direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, (i) welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits rechtmäßig im Besitz des Käufers befinden, (ii) rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder (iii) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen.
Der Käufer verpflichtet sich insbesondere, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind.
9. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand und Rechtswahl
9.1 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des darauf Bezug nehmenden Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss.
9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf („CISG“) und der deutschen Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Merz hat jedoch das Recht, den Käufer wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.